Parkplatzunfälle gehören zu den Klassikern der Schadenregulierung – und gleichzeitig zu den schwierigsten Fällen. Oft gibt es keine Zeugen, keine klare Spurenlage und am Ende bleibt nur eine Lösung: Haftungsteilung 50:50. Genau das passierte unserem Kunden B.F. aus Aglasterhausen. Doch was danach geschah, zeigt, wie viel man mit professionellem Schadenmanagement erreichen kann – selbst wenn die Haftungsquote nicht veränderbar ist.
Ausgangslage: 50 % Haftung – und damit ein echtes Kostenrisiko
Nach einem Parkplatzunfall wurde unserem Kunden eine 50-prozentige Mithaftung zugesprochen. Das hätte bedeutet:
- 50 % der Reparaturkosten selbst tragen, oder
- Vollkasko nutzen → Selbstbeteiligung + mögliche Hochstufung
- Kein eigener Sachverständiger, da die Versicherung die Kosten nicht übernehmen wollte
Für viele Geschädigte endet ein solcher Fall mit hohen Eigenkosten. Doch unser Kunde wollte sich damit nicht abfinden – und kam zu uns.
Herausforderung: Die Quote blieb – aber die Kosten sollten nicht bleiben
Die Haftungsquote war in diesem Fall nicht veränderbar. Aber: Auch bei 50:50 gibt es Möglichkeiten, finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Der Schlüssel: Abrechnung nach Quotenvorrecht.
Damit lassen sich bestimmte Positionen voll geltend machen, obwohl die Haftung geteilt ist.
Vorgehen: Juristische Strategie statt Streit um die Quote
Wir haben den Fall strategisch aufgebaut:
- Einschaltung unseres Partneranwalts
- Abrechnung nach Quotenvorrecht
- Durchsetzung aller erstattungsfähigen Positionen
- Abwehr von Kürzungen
- Optimierung der Auszahlung trotz geteilter Haftung
Das Ziel: Trotz 50 % Haftung kein finanzieller Nachteil für den Kunden.
Ergebnis: 50 % Haftung – aber 0 € Eigenanteil
Und genau das ist gelungen. Das Ergebnis im Überblick:
- 50 % Nutzungsausfall erstattet
- 50 % Aufwandspauschale erstattet
- Wertminderung vollständig erhalten
- Kein Eigenanteil trotz 50:50 Haftung
- Keine Selbstbeteiligung aus der Vollkasko
- Kein finanzieller Nachteil
- Am Ende sogar ein positives Finanzergebnis
Wichtig: Ohne Quotenvorrecht hätte der Kunde gar keinen Nutzungsausfall und keine Aufwandspauschale erhalten.
Fazit: Auch bei 50:50 kann man gewinnen
Dieser Fall zeigt: Eine Haftungsteilung bedeutet nicht automatisch, dass der Geschädigte zahlen muss. Mit der richtigen Strategie lassen sich selbst bei unveränderter Quote optimale Ergebnisse erzielen.
Bei Haftungsteilung gilt: Nicht einfach akzeptieren – prüfen lassen. Wir sorgen dafür, dass Geschädigte nicht auf Kosten sitzen bleiben.
