Erfolgsgeschichte: 50:50 Haftung – ohne Eigenanteil für unseren Kunden

Parkplatzunfälle gehören zu den Klassikern der Schadenregulierung – und gleichzeitig zu den schwierigsten Fällen. Oft gibt es keine Zeugen, keine klare Spurenlage und am Ende bleibt nur eine Lösung: Haftungsteilung 50:50. Genau das passierte unserem Kunden B.F. aus Aglasterhausen. Doch was danach geschah, zeigt, wie viel man mit professionellem Schadenmanagement erreichen kann – selbst wenn die Haftungsquote nicht veränderbar ist.

Ausgangslage: 50 % Haftung – und damit ein echtes Kostenrisiko

Nach einem Parkplatzunfall wurde unserem Kunden eine 50-prozentige Mithaftung zugesprochen. Das hätte bedeutet:

  • 50 % der Reparaturkosten selbst tragen, oder
  • Vollkasko nutzen → Selbstbeteiligung + mögliche Hochstufung
  • Kein eigener Sachverständiger, da die Versicherung die Kosten nicht übernehmen wollte

Für viele Geschädigte endet ein solcher Fall mit hohen Eigenkosten. Doch unser Kunde wollte sich damit nicht abfinden – und kam zu uns.

Herausforderung: Die Quote blieb – aber die Kosten sollten nicht bleiben

Die Haftungsquote war in diesem Fall nicht veränderbar. Aber: Auch bei 50:50 gibt es Möglichkeiten, finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Der Schlüssel: Abrechnung nach Quotenvorrecht.

Damit lassen sich bestimmte Positionen voll geltend machen, obwohl die Haftung geteilt ist.

Vorgehen: Juristische Strategie statt Streit um die Quote

Wir haben den Fall strategisch aufgebaut:

  • Einschaltung unseres Partneranwalts
  • Abrechnung nach Quotenvorrecht
  • Durchsetzung aller erstattungsfähigen Positionen
  • Abwehr von Kürzungen
  • Optimierung der Auszahlung trotz geteilter Haftung

Das Ziel: Trotz 50 % Haftung kein finanzieller Nachteil für den Kunden.

Ergebnis: 50 % Haftung – aber 0 € Eigenanteil

Und genau das ist gelungen. Das Ergebnis im Überblick:

  • 50 % Nutzungsausfall erstattet
  • 50 % Aufwandspauschale erstattet
  • Wertminderung vollständig erhalten
  • Kein Eigenanteil trotz 50:50 Haftung
  • Keine Selbstbeteiligung aus der Vollkasko
  • Kein finanzieller Nachteil
  • Am Ende sogar ein positives Finanzergebnis

Wichtig: Ohne Quotenvorrecht hätte der Kunde gar keinen Nutzungsausfall und keine Aufwandspauschale erhalten.

Fazit: Auch bei 50:50 kann man gewinnen

Dieser Fall zeigt: Eine Haftungsteilung bedeutet nicht automatisch, dass der Geschädigte zahlen muss. Mit der richtigen Strategie lassen sich selbst bei unveränderter Quote optimale Ergebnisse erzielen.

Bei Haftungsteilung gilt: Nicht einfach akzeptieren – prüfen lassen. Wir sorgen dafür, dass Geschädigte nicht auf Kosten sitzen bleiben.